Zum Hauptinhalt springen

Vereinssatzung

Satzung des Rollstuhlsport- und Kulturvereins Tübingen (RSKV-Tübingen)


§1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein ist am 5.12.1980 gegründet worden und führt den Namen:
Rollstuhlsport- und Kulturverein Tübingen
(RSKV-Tübingen)
Sitz Tübingen
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen
eingetragen und führt damit den Zusatz „e.V.“.


§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


1. Zweck des Vereins ist es, allen Personen, die auf einen Rollstuhl
angewiesen sind oder sich als Fußgänger für den Rollstuhlsport
interessieren, die Möglichkeit zu geben, unter angemessenen Bedingungen
Sport zu treiben, den Rollstuhlsport in jeder Beziehung zu fördern und die
dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
2. Zweck des Vereins ist es weiterhin, allen Rollstuhlfahrern eine Teilnahme
am kulturellen Leben zu ermöglichen, sie zu eigenen kulturellen Beiträgen
zu ermuntern, alle kulturellen Bestrebungen zu fördern und die dafür
erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
3. Die Vereinszwecke in Ziffer 1 und 2 sollen dazu beitragen, die
Rollstuhlfahrer in das vielseitige gesellschaftliche und kulturelle Leben zu
integrieren.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. regelmäßig stattfindende sportliche Übungsveranstaltungen,
b. Teilnahme an Wettkämpfen, Lehrgängen und
Informationsveranstaltungen für Rollstuhlsportler
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Alle satzungsgemäßen Tätigkeiten im Dienste des Vereins sind
grundsätzlich ehrenamtlich. Für solche kann jedoch vom Vorstand die
Auszahlung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach §3 Nr. 26a EStG beschlossen
werden.


§3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den in §2 angegebenen Sinn
und Zweck des Vereins aktiv oder passiv fördert und unterstützt.
2. Die Vereinsmitglieder unterscheiden sich in
a. aktive Mitglieder,
b. passive Mitglieder und
c. Ehrenmitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind alle, die für den Verein entweder aktiv Sport
betreiben oder sich aktiv kulturell betätigen.
4. Passive Mitglieder sind alle diejenigen, die den Vereinszweck finanziell,
ideell, politisch oder in sonstiger Weise fördern.
5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonders
herausragender Weise des Vereins und/oder seiner aktiven Mitglieder
annimmt oder angenommen hat.
6. Alle Mitglieder – aktive, passive und Ehrenmitglieder – bilden die
Mitgliederversammlung und haben die gleichen Stimmrechte.


§4 Beginn der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft wird durch Abgabe einer
schriftlichen Beitrittserklärung beantragt.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds kann abgelehnt werden, wenn sie dem
Vereinsinteresse entgegensteht.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheiden die Mitglieder.


§5 Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt für aktive, passive und Ehrenmitglieder durch
Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung
länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
2. Aktive und Ehrenmitglieder können jederzeit aus dem Verein austreten.
Hierzu bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung, die an den Vorstand
zu richten ist.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Vereinsinteressen verstößt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den
Ausschluss besteht.
4. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
Stimmenmehrheit. Dem Betreffenden steht die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist endgültig. Sie bedarf der Stimmenmehrheit.
5. Für passive Mitglieder ist ein Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Hierzu
bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die bestehenden Einrichtungen
zu nutzen, an den Übungen teilzunehmen und sich an den
Mitgliedsversammlungen und Wahlen zu beteiligen. Es kann in jedes
Vereinsorgan gewählt werden und zu jeder ehrenamtlichen Tätigkeit
berufen werden. Voraussetzung hierfür ist allein seine Eignung. Für die
Teilnahme an den Übungen ist der Befund der sportärztlichen
Untersuchung entscheiden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen einzuhalten, die Beschlüsse
der Vereinsorgane auszuführen und die Interessen der Gemeinschaft, in
jeder Hinsicht, zu wahren.
3. Jedes Sport ausübende Mitglied ist angehalten, sich den vom Sportarzt
festgesetzten sportärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
4. Ein Mitglied das den Verein verlässt, ist verpflichtet, nach Beendigung
seiner Vereinszugehörigkeit, die Beiträge des laufenden Kalenderjahres zu
zahlen und etwaiges Vereinseigentum zurückzugeben.
5. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung oder mit deren Ermächtigung vom Vorstand
festgesetzt wird. Dabei können Sonderregelungen für Jugendliche bis 18
Jahre, für noch in der Ausbildung begriffene Mitglieder, für Familien und für
sonstige Sonderfälle vorgesehen werden, welche ebenfalls der gesamte
Vorstand entscheidet.
6. Mitglieder, die sich in einer besonderen Notlage befinden, können durch
Vorstandsbeschluss vorübergehend, auf Widerruf, von den
Beitragszahlungen befreit werden.


§7 Organisation der Gemeinschaft


1. Die Gemeinschaft hat folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung,
b. den Vorstand und
c. den Beirat.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Diese
muss einmal im Jahr, spätestens bis Ende April einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher vom
Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. In der
Mitgliederversammlung erfolgen die satzungsmäßigen Neuwahlen.
Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen siehe §8/2.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen (zu vergleichen
§10) bedürfen einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit
eine Beschlussfähigkeit gegeben ist, müssen bei der
Mitgliederversammlung mindestens zehn Mitglieder zugegen sein. Über
alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
3. Der Vorstand besteht aus dem:
a. 1. Vorsitzenden,
b. 2. Vorsitzenden,
c. Kassierer,
d. Schriftführer und
e. Technischen Leiter.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er beschließt mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der
Kassierer, der Schriftführer und der Technische Leiter. Der Verein wird
gegenüber Dritten durch 2 Personen vertreten, die jeweils dem Vorstand im
Sinne des §26 BGB angehören; gegenüber dem Verein sind die beiden
Personen - sofern nicht einer davon der 1. Vorsitzende ist - zur Vertretung
jedoch nur dann befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
6. Der Beirat setzt sich aus den Fachwarten der einzelnen Sparten
zusammen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu beraten und ihn in
den Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.


§8 Wahlen


1. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Scheidet der 1. Vorsitzende durch Tod, Amtsniederlegung oder auf
sonstige Weise aus dem Vorstand aus, so rückt der 2. Vorsitzende an
seine Stelle. Für die erforderliche Neuwahl ist binnen acht Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Fällt auch der 2.
Vorsitzende aus, so tritt an seine Stelle ein vom Vorstand aus seiner Mitte
gewähltes Vorstandsmitglied.
2. Nach Bedarf kann der Vorstand beschließen, auch außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder eine Versammlung
schriftlich, unter Angabe von Gründen, beantragen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich zwei Wochen vorher, unter Angabe von Gründen.
3. Ist der Vorstand zu wählen und kandidieren in der Mitgliederversammlung
sämtliche Mitglieder des bisherigen Vorstandes erneut, so kann die Wahl
des neuen Vorstandes in lediglich einem Wahlgang durchgeführt werden
(Gesamtwahl).


§9 Abberufung von Vorstandsmitgliedern


1. Verstoßen Vorstandsmitglieder gegen die Interessen der Gemeinschaft, so
haben die Mitglieder das Recht und die Pflicht dieses dem Vorstand
schriftlich, unter Angabe von Gründen, anzuzeigen und um sofortige
Beurlaubung des Vorstandsmitglieds zu bitten. In diesem Falle ist innerhalb
einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann weitere Beschlüsse fasst.
2. Den betroffenen Vorstandsmitgliedern ist Gelegenheit zur schriftlichen oder
mündlichen Rechtfertigung in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu geben.


§10 Änderung der Satzung


Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung oder in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit ¾ Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.


§11 Auflösung der Gemeinschaft


1. Die Auflösung der Gemeinschaft kann durch eine zu diesem Zweck
besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu
diesem Beschluss bedarf es einer ¾ Stimmenmehrheit. Es muss die Hälfte
der noch verbliebenen Mitglieder anwesend sein.
2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung des Sports.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung es Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung vom 05.12.1980, zuletzt geändert am 24.03.2012.
Der Verein ist unter Nr. 603 in das Vereinsregister eingetragen.